Triesen mit Blick auf das Rheintal Consularis_kopf3 grau05

PRODUKTE

I. LIECHTENSTEINISCHE GESELLSCHAFTSFORMEN

TREUHAENDERSCHAFT

Liechtenstein hat als einziges kontinentaleuropäisches Land den Trust des „common law“ in seine Rechtsordnung übernommen. Die Treuhänderschaft basiert auf dem anglo-amerikanischen Vorbild.

Die Treuhandschaft ist ähnlich wie die Stiftung bestens geeignet für die Nachfolgeregelung des Treugebers und insbesondere für den Unterhalt von Familienmitgliedern oder anderen einzelnen Personen sowie für caritative Zwecke.

Eintragung:

a) Hinterlegt oder
b) Eintragung im Öffentlichkeitsregister Liechtenstein

Mindestkapital:

keines

Gesellschaftszweck:

nicht-kommerzielle Geschäfte

Organisation:

a) Treuhänder

 

b) Beratungsausschuss fakultativ

 

c) Revisionsstelle fakultativ

 

d) Protektor fakultativ

Buchhaltung:

fakultativ

Deklaration:

keine

Inhaber:

keinen

Begünstigte:

Die Begünstigten sind die Nutzniesser der Treuhandschaft gemäss Treuhandurkunde.

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